Grundsteuerbescheid = Abgabenbescheid
Unser Bescheid ist als Abgabenbescheid bezeichnet, der neben der Grundsteuer auch andere Abgaben (Müllgebühr, Wassergebühr, Abwassergebühr) beinhalten kann.
Dadurch haben Sie alles zu einem Grundstück auf einem Bescheid und bekommen nicht mehrere verschiedene Bescheide gleichzeit von der Gemeinde.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich Fehler bei der Grundsteuer erkenne?
Grundlage für die gemeindlichen Bescheide sind ausschließlich die Messbescheide des Finanzamtes.
Bei Fehlern ist deshalb nur das Finanzamt zu kontaktieren. Die Gemeinde kann hier keine selbständigen Korrekturen vornehmen. Wir sind an die Messbescheide des Finanzamtes gebunden. Daher bitten wir die Grundsteuerzahler, sich für Korrekturen direkt mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Die Ansprechpartner stehen auf den Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes (nicht Grundsteuerbescheid der Gemeinde).
Kann ich Frau Hobmaier fragen?
Frau Hobmaier (Steueramt der Gemeinde) kann hier auch nicht weiterhelfen.
Zudem ist sie im Zeitraum 06. bis 16. Februar in Urlaub.
Hilft auch kein Widerspruch an die Gemeinde?
Nein, die Gemeinde kann keine Änderung des Messbescheides veranlassen, das kann nur der Eigentümer direkt beim Finanzamt. So lange ist für uns auch keine Änderung des Grundsteuerbescheides zulässig.
Ich habe meine Immobilie nicht mehr, warum erhalte ich noch einen Bescheid?
Auch den Eigentümerwechsel teilt uns das Finanzamt mit. Solange wir dazu keine Nachricht in Form neuer Messbescheide haben, ist der bisherige Eigentümer weiterhin Bescheidempfänger und auch zahlungspflichtig.
Sobald eine Änderung vom Finanzamt kommt, werden wir auch unsere Bescheide ändern, vorher dürfen wir das leider nicht.
Meist gibt es in der Notarurkunde einen Passus, auf Grund dessen Sie ich die Kosten ab Verkauf vom Käufer erstatten lassen können.
Warum ändert sich etwas?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz aus 2019 wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen. Dabei haben die Länder die Möglichkeit erhalten, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Bayern hat davon Gebrauch gemacht.
Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. In Bayern wird ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt.
Wer hat die neuen Grundlagen ermittelt?
Jedes Grundstück wurde vom Finanzamt nach den vom Eigentümer eigereichten Steuererklärungen neu bewertet, was in jedem Einzelfall zu einer Änderung führt.
Ändert die Gemeinde auch etwas?
Nein,
der Gemeinderat hat beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuern unverändert zu belassen, also nicht zu erhöhen:
- Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 330 v.H.
- Grundsteuer B (für Grundstücke) 330 v.H.
Für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger wird es dennoch nicht gleichbleiben, weil sich die Grundlage (Messbescheid des Finanzamtes) ändert.
Der Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger bei unveränderten Hebesätzen ist, dass sie die durch die Neufestsetzung des Messbetrages ergebenden Änderungen erkennen und Fehler beim Finanzamt melden können.
Warum kann die Grundsteuer auch sehr stark steigen?
Der Messbetrag wird in diesem Fall auf sehr alten „Einheitswerten“ (die alte Berechnungsweise) berechnet sein und ist nie vom Finanzamt angepasst worden. Genau das hat das o.g. Urteil als ungerecht moniert. In diesen Fällen hat sich der Grundeigentümer oft über viele Jahre/Jahrzehnte Grundsteuer gespart. Es ist also eigentlich keine Erhöhung, sondern nur eine Anpassung an den zeitgemäßen Wert. Daher ist auch das Berechnungsmodell nun Flächenbasiert (s.o.), damit eine Gleichbehandlung aller Grundstücke gewährleistet ist.
Kann es auch günstiger werden?
Natürlich gibt es auch viele Grundstücke bei denen der Messbetrag geringer ausfällt. Das ist bei den meisten „Neubauten“ der Fall, die bisher schon mit aktuellen „Einheitswerten“ berechnet waren.
Wir hoffen, die Informationen waren hilfreich, wenn Sie die neuen Bescheide erhalten.
Gemeinde Riedering